
© Canva / Symbolbild
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Kommunalwahl Dortmund: Wahlberechtigung zu den Wahlen
Bei der Kommunalwahl 2020 können die Dortmunder bis zu fünf Stimmen abgeben. Die Wahlberechtigungen zu den einzelnen Wahlen gibt es hier im Überblick.
Veröffentlicht: Freitag, 14.08.2020 11:20
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Wahlberechtigung zu den einzelnen Wahlen
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Für die Kommunalwahlen, also der Wahl
- der Oberbürgermeisterin*des Oberbürgermeisters
- des Rates der Stadt Dortmund
- der Bezirksvertretungen der Stadt Dortmund
- der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
ist wahlberechtigt wer,
- die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
- mindestens 16 Jahre alt sein,
- seit dem 16. Tag vor der Wahl in Dortmund seine Hauptwohnung hat und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
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Wahlberechtigt für die Wahl des Integrationsrates ist, wer
- nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
- eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt (ggf. zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit),
- die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
- die deutsche Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern erworben hat (§ 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
- mindestens 16 Jahre alt sein,
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in Dortmund mit Hauptwohnung gemeldet sein.
Nicht wahlberechtigt sind Personen,
- auf die das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung findet oder
- die Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber sind.
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Für die Kommunalwahl sind 452.749 Personen wahlberechtigt. Für die Integrationswahl sind 140.509 Personen wahlberechtigt.
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Quelle: Stadt Dortmund
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Weitere Informationen zur Kommunalwahl
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