
© Canva / Symbolbild
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Kommunalwahl Dortmund: Wahlberechtigung zu den Wahlen
Bei der Kommunalwahl 2020 können die Dortmunder bis zu fünf Stimmen abgeben. Die Wahlberechtigungen zu den einzelnen Wahlen gibt es hier im Überblick.
Veröffentlicht: Freitag, 14.08.2020 11:20
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Wahlberechtigung zu den einzelnen Wahlen
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Für die Kommunalwahlen, also der Wahl
- der Oberbürgermeisterin*des Oberbürgermeisters
 - des Rates der Stadt Dortmund
 - der Bezirksvertretungen der Stadt Dortmund
 - der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
 
ist wahlberechtigt wer,
- die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
 - mindestens 16 Jahre alt sein,
 - seit dem 16. Tag vor der Wahl in Dortmund seine Hauptwohnung hat und
 - nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
 
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Wahlberechtigt für die Wahl des Integrationsrates ist, wer
- nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
 - eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt (ggf. zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit),
 - die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
 - die deutsche Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern erworben hat (§ 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).
 
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
- mindestens 16 Jahre alt sein,
 - sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
 - seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in Dortmund mit Hauptwohnung gemeldet sein.
 
Nicht wahlberechtigt sind Personen,
- auf die das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung findet oder
 - die Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber sind.
 
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Für die Kommunalwahl sind 452.749 Personen wahlberechtigt. Für die Integrationswahl sind 140.509 Personen wahlberechtigt.
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Quelle: Stadt Dortmund
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Weitere Informationen zur Kommunalwahl
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