Recht im Radio: Wer haftet bei Glatteis-Schäden?

Der Winter hält Einzug, und mit ihm kommen nicht nur frostige Temperaturen, sondern auch gefährliche Wetterphänomene wie Glatteis. Schneeschauer, die in den kommenden Tagen immer häufiger angekündigt werden, gefolgt von überfrierender Nässe, verwandeln Straßen und Bürgersteige in tückische Rutschbahnen. Doch wer ist eigentlich dafür verantwortlich, diese Flächen zu räumen und zu streuen? Radio Rechtsanwalt Maximilian Stahm erklärt, wer aktiv werden muss.

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Wer muss die Flächen räumen?

Der Eigentümer eines Grundstücks ist grundsätzlich dafür verantwortlich, angrenzende Wege von Schnee und Eis zu befreien und sicherzustellen, dass diese nicht glatt sind. Diese Pflicht dient der Sicherheit von Fußgängern und der Unfallvermeidung. Doch wie weit reicht diese Verantwortung, und gibt es Ausnahmen? Unser Radio-Rechtsanwalt Max Stahm erklärt die rechtlichen Details.


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Wer haftet bei einem Sturz auf Glatteis?

Wenn jemand auf glattem Untergrund stürzt und sich verletzt, liegt die Haftung grundsätzlich beim Grundstückseigentümer. Dieser trägt die Verantwortung für die Verkehrssicherheit auf den Wegen. Allerdings kann der Eigentümer diese Pflicht auf Dritte übertragen, etwa auf Mieter oder einen professionellen Räumdienst. In einem solchen Fall würde der beauftragte Dritte die Haftung übernehmen, sofern er seinen Pflichten nicht nachkommt.

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Wie schnell muss geräumt werden, wenn es plötzlich anfängt zu schneien?

Die Räumungspflicht greift, sobald eine konkrete Gefahr durch Schnee oder Glätte entsteht. Während es noch schneit, besteht in der Regel keine sofortige Verpflichtung zum Räumen. Erst wenn der Schneefall aufgehört hat, müssen die Wege zeitnah geräumt und gestreut werden, um die Sicherheit zu gewährleisten.

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