Verletzung beim Firmenlauf ist kein Arbeitsunfall

Arbeitnehmer, die bei einem Firmenlauf verunglücken sind nicht über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das hat das Sozialgericht Dortmund in einem Urteil festgehalten. Eine Mitarbeiterin des Jobcenters hatte gemeinsam mit 80 Kolleginnen am Firmenlauf teilgenommen und stürzte.

Den Firmenlauf hatte ein privater Veranstalter für insgesamt 10.000 Teilnehmer organisiert. Die Frau stürzte beim Lauf und brach sich das rechte Handgelenk. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil es sich beim Firmenlauf nicht um Betriebssport und auch nicht um eine Veranstaltung des Jobcenters handelte.

Die Angestellte klagte dagegen. Das Sozialgericht urteilte jetzt: Die Frau hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Es habe sich um eine großangelegte Veranstaltung mit tausenden Angestellten vieler Firmen gehandelt.